Was bedeutet rechtliche Betreuung?
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden. Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem freien selbstbestimmten Leben zu leisten.
Vorgehensweise
Kann ein volljähriger Mensch aufgrund einer Beeinträchtigung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für die Betreuerbestellung ist die Volljährigkeit sowie eine psychische Erkrankung, eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder Suchterkrankung.
- Psychische Erkrankungen: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch psychische Störungen als Folge von Erkrankungen, z. B. Hirnhautentzündungen oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen. Dazu zählen auch psychische Erkrankungen in Folge von Drogenkonsum.
- Geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie frühkindliche Hirnschädigung als auch Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
- Seelische Behinderungen: Dies sind lange andauernde psychische Beeinträchtigungen. Dazu gehören auch altersbedingt hirnorganische Beeinträchtigungen, z.B. Demenz, langjährige chronische Schizophrenie.
- Körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein. Allerdings nur auf Antrag des Betroffenen und die Behinderung muss die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten erheblich beeinträchtigen.
Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen
Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen.
Einrichtung einer Betreuung
Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim zuständigen Amtsgericht oder der Betreuungsstelle angeregt werden. Auch die Betroffenen selbst können sich an diese Stellen wenden, um eine Betreuung zu erhalten.
In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, andere Behörden, Pflegeeinrichtungen oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung an.
Es wird dann durch eine Begutachtung und eine Anhörung der Betroffenen geprüft, ob eine Betreuung notwendig ist. Die Entscheidung darüber, ob es zu einer Betreuung kommt, liegt bei dem/der zuständigen Richter/in.
Wann endet eine Betreuung?
Die Auflösung einer Betreuung kann durch den Betreuten oder den Betreuer angeregt werden. Wenn zwischen dem Betreuten, seinem gesetzlichen Betreuer und dem Betreuungsgericht Einigkeit besteht, kann es in der Regel sofort zu einer Betreuungsauflösung kommen. Kann keine Einigkeit zwischen den Beteiligten erzielt werden, so hat der zuständige Richter im Betreuungsgericht das letzte Wort. Er kann die Betreuung auch entgegen den Wünschen des Betroffenen aufrechterhalten.
Die Betreuungsgerichte sind dazu verpflichtet, die Notwendigkeit einer Betreuung regelmäßig zu überprüfen. Übliche Überprüfungsfristen sind je nach Fall nach einem, zwei oder spätestens sieben Jahren. Außerdem ist der gesetzliche Betreuer verpflichtet notwendige Änderungen, die zur Aufhebung oder zur Verlängerung führen können dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
Was gehört nicht zu den Aufgaben eines rechtlichen Betreuers?
Die Berufsbezeichnung "Betreuer" führt oftmals zu Missverständnissen, da es in verschiedenen Institution den Begriff des Betreuers gibt. Deshalb hat unsere Berufsgruppe zudem den Namenszusatz "gesetzlicher Betreuer", um die rechtliche, also die vertretende, Komponente unserer Tätigkeit herauszustellen.
Als Betreuer ist man nicht dafür zuständig, dem Betreuten in seinem Haushalt zu helfen, Spaziergänge zu begleiten oder gar die Krankenpflege zu übernehmen. Soweit dies vom Gericht so angeordnet ist, sind wir für die Organisation dieser Tätigkeiten durch entsprechende Dienstleister zuständig.